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Miteigentum hat mehrere Formen, doch die bekannteste ist das Stockwerkeigentum. (In der Regel kann der Käufer einer Wohnung oder eines Hauses nicht über die Eigentumsform entscheiden, weil diese entweder gesetzlich vorgegeben ist oder vom Verkäufer festgelegt wird.)
Stockwerkeigentum: (ZGB 712a)
Das ist eine besondere Form des Miteigentums, da es im Gegensatz zum reinen Miteigentum, nur an Grundstücken und nicht an beweglichen Sachen begründet wird. Das STWE gibt einem Eigentümer das Recht, bestimmte Teile des Gebäudes ausschliesslich zu benutzen und innen auszubauen. Die gemeinschaftlich genutzten Räume und Flächen dürfen von der Nutzung des Stockwerkeigentümers nicht beeinträchtigt werden. Wie das normale Miteigentum wird es nach Eigentumsanteilen berechnet. Das Stockwerkeigentum kann wiederum als Miteigentum, Gesamteigentum oder Alleineigentum erworben werden.
Miteigentum: (ZGB 646 ff.)
Mehrere Personen sind gemeinsam Miteigentümer einer Sache, bspw. eines Grundstückes. Gegen Aussen ist nicht sichtbar, dass die Sache mehreren Personen gehört, da sie eine Einheit bildet. Es können bspw. drei Eigentümer zu verschiedenen Anteilen an einem Grundstück Miteigentum haben: der Erste zu ½, der Zweite und der Dritte je zu ¼. Diese Miteigentumsanteile sind im Grundbuch vermerkt und jeder Miteigentümer ist in der Lage, den Anteil an einer Sache für sich alleine verkaufen, verschenken oder verpfänden.
Gesamteigentum: (ZGB 652 ff.)
Bei einem Gesamteigentum hingegen sind alle Personen anteilsmässig am Miteigentum einer Immobilie oder eines Grundstückes gleichberechtigt. Die Anteile sind personenbezogen und ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter nicht übertragbar.
Alleineigentum:
Das Alleineigentum ist in allem, auch im Nutzungsentscheid alleinbestimmend, woher es auch keiner speziellen Ordnung bedarf. Ein Alleineigentümer kann alle Entscheide, welche sich auf seine Liegenschaft beziehen, selbst treffen.
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